GTW Rechtsanwälte Bergschäden
 
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Kosten der Rechtsanwälte und technischen Gutachter

Der vom Bergbau geschädigte Unternehmer und Bürger kann dem juristischen und technischen Sachverstand der Mitarbeiter des Bergbauunternehmens regelmäßig keine entsprechenden Kenntnisse entgegen setzen. Hier gilt der Grundsatz der Waffengleichheit: Der Grundeigentümer soll in der Lage sein, mit dem Bergbau auf gleicher Augenhöhe zu verhandeln.

Wenn sich der Betroffene für eine juristische Beratung über seine Ersatzansprüche und deren Geltendmachung entscheidet und eine Unterstützung durch einen Bergschadens-Sachverständigen wünscht, muss das Bergbauunternehmen die Honorare für die Rechtsanwälte und den Sachverständigen für Bergschäden ersetzen.

Für die Übernahme dieser Honorare ist die Voraussetzung, dass die Beschädigung von Grund und Boden des Unternehmens bzw. der kommunalen Infrastruktur nicht durch Baumängel, sondern durch den Abbau des Bergbauunternehmens verursacht worden ist. Das Recht zur Erstattung der Rechtsanwalts- und Gutachterkosten steht dem Bergschadensbetroffenen selbst dann zu, wenn der Bergbau etwa bei früheren leichten Schadensfällen seine Verpflichtung zur Beseitigung der Schäden in vollem Umfange und großzügig erfüllt hat. Das Bergbauunternehmen muss auch diejenigen Kosten übernehmen, die einem Bergschadensbetroffenen durch die Beauftragung von Rechtsanwälten mit seiner Vertretung bei den Ver- handlungen über die Regulierung der Bergschäden entstanden sind. Ein Gerichtsverfahren ist also nicht Vorraussetzung für die Verpflichtung des Bergbauunternehmens, die Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten.