GTW Rechtsanwälte - Die Kanzlei für Bauen und Immobilien Bergschäden
   
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Schadensersatz in Geld

Für diese Bergschäden muss der Betreiber des Bergwerkes nach den Vorschriften des Bundesberggesetzes Schadensersatz leisten. Die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz für Bergschäden ist keine freiwillige Leistung des Bergbauunternehmens.

Der vom Bergbau betroffene Unternehmer, die Hauseigentümer sowie die Kommune haben einen gerichtlich durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Schadensersatz. Dieser Anspruch stellt einen Ausgleich für die Verpflichtung der Grundeigentümer zur Duldung des Bergwerksbetriebes dar.

Es besteht die Möglichkeit des Geldersatzes sowie der Entschädigung für den Minderwert aufgrund der Bergschäden. Besonderheiten gelten für Unternehmen, die zusätzlich einen Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinnes haben.

 

Geldersatz

Auf Verlangen des betroffenen Grundeigentümers ist der Schadensersatz vom Bergwerksunternehmen in Geld zu leisten und umfasst die Kosten der Reparatur des beschädigten Betriebes bzw. des Gebäudes und der kommunalen Infrastruktur. Der Eigentümer kann diese Mittel entweder für die Instandsetzung der Gebäude und der Versorgungseinrichtungen oder für andere Zwecke einsetzen. Er ist zur Durchführung der Reparatur nicht verpflichtet.

 

Minderwert durch Bergbaueinwirkungen

Ähnlich wie ein Unfallwagen besitzt ein Gebäude, welches durch Bergschäden beeinträchtigt ist, nur noch einen geringeren Wert. Der bergbaugeschädigte Grundeigentümer kann bereits heute den merkantilen Minderwert ersetzt ver- langen, wenn die Ursachen für zukünftige weitere Bergschäden durch einen stattgefundenen Bergbau gesetzt sind. Die Höhe des Minderwertes orientiert sich an Schädigungen, die in einem Zeitraum von ca. 5 - 10 Jahren zu erwarten sind.

 

Besonderheiten bei Unternehmen

Häufig muss ein Unternehmen infolge der Bergschäden bzw. während der Reparaturarbeiten den Betrieb einstellen bzw. verringern. Viele Unternehmen sind wegen der Verwendung von ortsfesten Maschinen bzw. aufgrund besonderer Betriebsabläufe auf einen ebenen Grund angewiesen. Landwirtschaft und Forstwirtschaft werden regelmäßig durch Bergsenkungen und den Entzug von Bodenfeuchtigkeit in Mitleidenschaft gezogen. In diesem Falle ist auch der entgangene Gewinn zu ersetzen. Bei Unterbrechungen und Störungen des Betriebsablaufes orientiert sich die Höhe des entgangenen Gewinnes an den entgangenen Roherlösen abzüglich ersparter Betriebskosten.